Aktuelles

04.09.2006

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet jede Form der Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Die Arbeitgeber werden verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen für den Schutz ihrer Beschäftigten zu sorgen. Diskriminierungen können in unterschiedlicher Form auftreten: als unmittelbare und als mittelbare Benachteiligung, als (sexuelle) Belästigung oder als Anweisung zu einer Benachteiligung. Unmittelbar benachteiligt ist jemand, der konkret wegen eines der unzulässigen Differenzierungsmerkmale ungünstiger behandelt wird (z.B. aufgrund seines Alters). Mittelbare Benachteiligungen liegen vor, wenn eine anscheidend neutrale Vorschrift sich im Ergebnis benachteiligend auswirkt und sich nicht durch ein rechtmäßiges Ziel rechtfertigen lässt.  Nicht jede Ungleichbehandlung aufgrund eines im AGG aufgeführten Benachteiligungsmerkmals ist zwingend unzulässig. Das AGG lässt vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen Ungleichbehandlungen zu.

Das Benachteiligungsverbot greift bereits im Vorfeld des Arbeitsverhältnisses ein. Demgemäss ist bei Stellenausschreibungen und der Gestaltung von Bewerbungsverfahren besondere Sorgfalt erforderlich. In Zukunft ist die Suche nach einem „jungen“ Bewerber ebenso problematisch wie die Forderung nach „Deutsch als Muttersprache“, Stellenausschreiben müssen entsprechend neutral formuliert werden. Auch bei Bewerbungsabsagen sollten ebenfalls Formulierungen vermieden werden, aufgrund derer darauf geschlossen werden kann, dass das Alter, das Geschlecht oder sonstige diskriminierende Umstände bei der Auswahlentscheidung als Kriterien berücksichtigt wurden. Ebenso verhält es sich bei Schreiben, die eine Beförderung bzw. Höhergruppierung versagen.

Für den Fall, das der Arbeitgeber gegen die in § 1 AGG aufgeführten Grundsätze verstößt, können die Betroffenen innerhalb von zwei Monaten Ansprüche gegen nach dem AGG geltend machen. Bei Verstößen gegen das AGG ist der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet.

Das AGG ist am 18.08.2006 in Kraft getreten. Dennoch soll, so erklärte das Bundesjustizministerium, das Gesetz sofort nach Inkrafttreten wieder geändert werden. Das BMJ spricht insoweit davon, dass "kleinere redaktionelle Ungenauigkeiten" behoben werden sollen. Diese betreffen insbesondere das Verbandsklagerecht, das aus dem Gesetzentwurf in letzter Minute gestrichen, aber nicht vollständig in den Gesetzestext eingearbeitet worden ist. Auch beim Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), das im Zusammenhang mit dem AGG geändert worden ist, sind noch Änderungen notwendig.

 


« Zurück zur Übersicht