Aktuelles

22.10.2007

Anspruch auf Paginierung der Personalakte

Personalakten sollen wahrheitsgemäß und möglichst vollständig Auskunft über die Person des Arbeitnehmers und dessen beruflichen Werdegang im Arbeitsverhältnis Aufschluss geben. Zur Personalakte gehören deshalb alle Unterlagen und Schriftstücke, die sich mit der Person eines bestimmten Arbeitnehmers und der Entwicklung seines Arbeitsverhältnisses befassen. Über die Art und Weise der Personalaktenführung entscheidet der Arbeitgeber allein.

Der Kläger ist seit 1991 bei der beklagten Sparkasse beschäftigt. Im März 2004 stellte er bei Einsicht in seine Personalakten ua. fest, dass die darin enthaltenen Unterlagen nicht mit Seitenzahlen versehen waren. Mit seiner Klage verlangt er die nachträgliche und zukünftige Paginierung seiner Personalakte.

Der Neunte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Für den geltend gemachten Anspruch auf Paginierung (fortlaufende Nummerierung) fehlt eine Anspruchsgrundlage.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 9 AZR 110/07 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Juni 2006 - 10 Sa 665/05 -


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