Aktuelles

01.02.2006

Arbeitgeber-Beiträge für geringfügig Beschäftigte verfassungsgemäß!

Geringfügige Beschäftigungen sind in der Sozialversicherung in der Regel versicherungsfrei. Arbeitgeber dieser geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer tragen in der gesetzlichen Krankenversicherung seit dem 1. April 1999 einen Pauschalbeitrag in Höhe von 10 vH des Arbeitsentgelts. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Dies ist ua bei Familienversicherten und - wie hier - bei freiwillig Krankenversicherten der Fall.

Im vorliegenden Fall bezieht der Arbeitnehmer aus einer Hauptbeschäftigung ein Entgelt oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze. Er ist damit schon deshalb auch in seiner hier in Frage stehenden weiteren Beschäftigung versicherungsfrei. Hierbei bliebe es damit auch, wenn in der weiteren Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten würden. Die klagende Arbeitgeberin beruft sich unter diesen Umständen darauf, dass sie zu Unrecht mit den Arbeitgebern solcher Arbeitnehmer gleich behandelt wird, bei denen das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zur Versicherungspflicht führt.

Die Klägerin ist vor dem Sozialgericht und vor dem Landessozialgericht erfolglos geblieben. Der Senat hat die Revision der Klägerin in der Sitzung am 25. Januar 2006 zurückgewiesen.

Die gesetzliche Regelung, nach der der Pauschalbeitrag für alle versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungen erhoben wird, ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber musste für die Beitragserhebung nicht danach unterscheiden, ob die Beschäftigung neben der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit auch aus anderen Gründen versicherungsfrei ist. Es ist für die Beitragspflicht im hier ent­schiedenen Fall daher unerheblich, dass der geringfügig Beschäftigte schon in seiner Hauptbeschäftigung versicherungsfrei ist.

Az.: B 12 KR 27/04 R                         B.  ./.  DAK

(Quelle: Medien-Information Nr. 03/06 aus dem Bundessozialgericht unter www.bundessozialgericht.de)


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