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01.07.2009

Eingruppierung von Reinigungskräften im Innenbereich in die EG 1 TVöD

Eingruppierung von Reinigungskräften im Innenbereich in die EG 1  TVöD
BAG Beschluss vom 28.01.2009 - 4 ABR 92/07


In die Entgeltgruppe 1 (EG 1) TVöD werden neueingestellte Beschäftigte mit "einfachsten Tätigkeiten" eingruppiert (vgl. § 17 Abs. 2 Spiegelstrich 1 TVÜ/VKA). Die EG 1 TVöD enthält einen Beispielkatalog, in dem der Bereich "Innenreinigung" nicht ausdrücklich aufgeführt worden ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in dem mit der Eingruppierung von Reinigungskräften in Pflegeheimen in die EG 1 TVöD beschäftigt und damit erstmals die Frage behandelt, unter welchen Voraussetzungen Reinigungskräfte in der Innenreinigung, in die EG 1 eingruppiert sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass der Beispielkatalog der EG 1 nicht abschließend ist und auch andere Tätigkeiten, soweit sie dem Oberbegriff der "einfachsten Tätigkeiten" entsprechen, der EG 1 zuzuordnen sind. Aus dem Beschluss ergibt sich, dass in den Fällen, in denen Tätigkeiten, wie die Reinigung im Innenbereich, keinem Beispiel der EG 1 unmittelbar zugeordnet werden können, die Tätigkeit an dem Maßstab des tariflichen Oberbegriffs der Entgeltgruppe 1:"einfachste Tätigkeiten" zu messen ist.

Das Bundesarbeitsgericht stellt selbst Wertigkeits-Kriterien für den Oberbegriff "einfachste Tätigkeiten" auf. Nach seiner Auffassung sind "einfachste Tätigkeiten" durch folgende Kriterien gekennzeichnet:

- die Tätigkeit selbst bedarf nur einer sehr kurzen Einweisung
- sie erfordert keine Vor- oder Ausbildung
- es besteht eine klare Aufgabenzuweisung
- es handelt sich um im Wesentlichen gleichförmige und gleichartige ("mechanische") Arbeiten, die nur geringster Überlegungen bedürfen
- die Tätigkeit ist nicht mit einem im Rahmen der Aufgaben eigenständigen Verantwortungsbereich verbunden
- im Einzelfall kann auch von Bedeutung sein, ob es zur Durchführung der übertragenen Tätigkeiten einer Abstimmung mit anderen Personen bedarf.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Arbeitgeber auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung in die EG 1 geklagt. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Einzelfall die Voraussetzung für eine Eingruppierung in die EG 1 als nicht erfüllt angesehen. Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass "einfachste Tätigkeiten" im Sinne der EG 1 TVöD nicht angenommen werden könnten, wenn bei der konkreten Reinigung Hygienevorschriften zu beachten sind, für die mehrstündig geschult wurde und ein besonders umfangreicher Desinfektionsplan zu beachten ist, der die selbständige Kontrolle der Räumlichkeiten durch die Arbeitnehmer erfordert.
Das Bundesarbeitsgericht hebt in dem zitierten Beschluss ausdrücklich hervor, dass nach den oben genannten Kriterien auch bei einer Reinigungstätigkeit in Gebäuden eine "einfachste Tätigkeit" vorliegen kann. Dies sei abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles.

 Das Bundesarbeitsgericht hat damit die Auffassung des KAV Bremen bestätigt, wonach Reinigungsarbeiten im Innenbereich ohne besondere Anforderungen als "einfachste Tätigkeiten" einzustufen sind. Für diese Art der "Innenreinigung" bleibt es bei der Eingruppierung in die EG 1.

Die vollständige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts können Sie bei der Geschäftsstelle des KAV Bremen anfordern (Tel. 0421-361 2572 oder office@kav.bremen.de).


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