Aktuelles

04.11.2005

Einsatz von auf Dienstreisen erworbenen Bonusmeilen beim „Miles & More“-Programm für weitere Dienstflüge

Das LAG Hamm hat in einem aktuellen Urteil vom 29.6.2005 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der bei seinen vom Arbeitgeber finanzierten Dienstreisen am „Miles & More“-Programm einer Fluggesellschaft teilnimmt, auf Anforderung seines Arbeitgebers verpflichtet ist, die erworbenen Bonusmeilen für weitere Dienstflüge einzusetzen.

Im Rahmen seiner Tätigkeit als Verkaufsleiter unternahm der klagende Arbeitnehmer diverse Auslandsflugreisen, die von seinem Arbeitgeber zentral nach Orts- und Zeitvorgaben gebucht wurden. Seit 1993 war der Kläger Inhaber einer „Miles & More“-Karte der DLH, die er bei seinen beruflichen Auslandsreisen einsetzte. Dadurch wies das Meilenkonto rund 350 000 Bonuspunkte auf, was etwa einem Wert von 9 700 Euro entspricht. Anfang 2003 wies die Arbeitgeberin alle Besitzer einer „Miles & More“-Karte an, ihre Punktestände der Geschäftsleitung monatlich in Kopie vorzulegen und die aufgelaufenen Bonuspunkte künftig nur noch für geschäftliche Zwecke der Bekl. zu nutzen. Der Kl. hingegen hatte bislang seine Bonuspunkte, welche ausschließlich durch dienstlich veranlasste Flugreisen entstanden waren, nur privat genutzt und begehrte nun gerichtlich die Feststellung, dass er weiterhin berechtigt sei, die im Rahmen des „Miles und More“-Programms erworbenen Meilen für private Zwecke zu nutzen.

Nach Auffassung des LAG Hamm war die Arbeitgeberin berechtigt, den alleinigen Einsatz der durch Dienstflüge erworbenen Bonusmeilen zu ihren Gunsten anzuweisen. Dabei komme es darauf an, ob die bei den Dienstreisen erworbenen Bonuspunkte (Vermögensvorteil) lediglich bei Gelegenheit dieser Reisen oder in ursächlichem und adäquatem Zusammenhang damit erworben wurden. Zu berücksichtigen sei, dass das „Miles & More“- Programm der Fluggesellschaften ein Kundenbindungsprogramm ist. Auch treffe das von der Arbeitgeberin geäußerte Argument zu, dass das „Miles & More“-Programm letztlich durch die Vielfliegerbenutzer mit ihren oft höherwertigen Tickets gewissermaßen vorfinanziert werde. Benutzer sei aber in diesem Fall derjenige, der die Flüge für seine dienstlichen Zwecke brauche, nämlich der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer auf eine Dienstreise schicke und die Tickets bezahle.

Demnach stünden die durch „Miles & More“-Programme erworbenen Bonuspunkte in einem adäquaten Zusammenhang mit dem dienstlichen Auftrag. An dem inneren Zusammenhang zwischen den angeordneten Dienstreisen und den hierdurch erworbenen Bonuspunkten ändere sich auch nichts durch den Umstand, dass der Kl. offenbar keinen Einfluss darauf habe, für welche Fluggesellschaft die Dienstreise gebucht wird, er also nicht zu Lasten der Bekl. eine Fluggesellschaft begünstige, die ihm die meisten Vorteile bringe. Vielmehr bleibe es dabei, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung die erworbenen Bonuspunkte gewissermaßen als Rabatt anzusehen seien, welcher zwar im Außenverhältnis dem Kl. zugewendet werde, jedoch im Innenverhältnis der Parteien der Bekl. gebühre als derjenigen, in deren Interesse und auf deren Kosten der Kl. die Dienstreisen unternehme. Demzufolge sei der Kl. verpflichtet, wenn er schon Inhaber der Bonuskarte ist, auf Anforderung der Bekl. zu einem Teil oder in voller Höhe die erworbenen Freiflüge für Dienstreisen einzusetzen.

LAG Hamm, Urt. v. 29. 6. 2005 – 14 Sa 496/05 (Vorinstanz: ArbG Siegen, Urt. v. 1. 2. 2005 – 1 Ca 1607/04) (nicht rechtkräftig)


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