Die Klägerin ist beim beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Sie unterrichtet an einer Schule für Hörgeschädigte. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Vereinbarung und Tarifbindung der Bundes-Angestelltentarifvertrag sowie die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge Anwendung. § 15 Abs. 1 BAT legt für die Angestellten eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden fest. Nach Nr. 3 SR 2l I BAT richtet sich die Arbeitszeit angestellter Lehrkräfte nach den Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. In dem beklagten Land wurde zum 1. Januar 2004 die regelmäßige im Jahresdurchschnitt zulässige Arbeitszeit für Beamte auf 41 Stunden in der Woche und zum 1. Februar 2004 die Pflichtstundenzahl der beamteten Lehrkräfte um eine Stunde auf 27,5 Stunden in der Woche erhöht. Die Klägerin wandte sich gegen die entsprechende Erhöhung ihrer Pflichtstundenzahl und vertrat die Auffassung, die Anwendung der Nr. 3 SR 2l I BAT setze voraus, dass die Dauer der Arbeitszeit für sonstige Angestellte und Beamte gleich sei. Weil das beklagte Land nur die wöchentliche Arbeitszeit der Beamten erhöhte und die Arbeitszeit der Angestellten unangetastet blieb, sei es nicht berechtigt, einseitig die wöchentliche Pflichtstundenzahl angestellter Lehrkräfte zu erhöhen. Dies sei ein unzulässiger Eingriff in das vertragliche Synallagma. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Pressemitteilung Nr. 78/05
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 6 AZR 227/05 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2005 - 5 Sa 2043/04 -