Aktuelles
23.04.2003
"Leiharbeitnehmer wählen, aber zählen nicht"
Leiharbeitnehmer sind zwar nach § 7 Satz 2 BetrVG bei den Betriebsratswahlen in dem Entleiherbetrieb wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate dort eingesetzt werden. Sie zählen jedoch nach Auffassung des BAG nicht zu den Arbeitnehmern i.S.d. § 9 BetrVG und sind deshalb bei der Betriebsratsgröße nicht zu berücksichtigen ...
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