BAG Pressemitteilung Nr. 51/03

Spruch der Einigungsstelle über Höchstarbeitszeit und Bereitschaftsdienst

Eine betriebliche Einigungsstelle kann keine Regelung über den Umfang der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und die Einordnung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit treffen. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Spruch einer Einigungsstelle, soweit er solche Regelungen zum Inhalt hat, für unwirksam erklärt.

Der Arbeitgeber ist ein Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes. Er betreibt im staatlichen Auftrag den Rettungsdienst in einem Landkreis. Auf Antrag des Betriebsrats hat eine betriebliche Einigungsstelle einen Rahmendienstplan beschlossen. Ihm zufolge wird die "wöchentliche durchschnittliche Höchstarbeitszeit in Form von persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz dienstplanmäßig auf 48 Stunden beschränkt"; in der Arbeitszeit "können Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst enthalten sein". Die übrigen Regelungen haben die Dauer und Lage von Schichten und Bereitschaftsdienst, die Dauer der Ruhezeit nach Schichtende und Pausenzeiten zum Gegenstand. Der Arbeitgeber hat den Spruch angefochten. Die Vorinstanzen haben seinen Antrag abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers war teilweise erfolgreich. Der Spruch ist unwirksam, soweit er die wöchentliche Höchstarbeitszeit - unter Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes - festlegt. Die Einigungsstelle ist hierfür nicht zuständig. Der Betriebsrat hat zwar nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über die Lage der Arbeitszeit mitzubestimmen, nicht aber über deren wöchentlichen Umfang. Die Unwirksamkeit der genannten Regelungen hat auf die Wirksamkeit der übrigen Teile des Spruchs keinen Einfluß. Diese sind unabhängig von der maßgeblichen Höchstarbeitszeit auch für sich allein sinnvoll und praktikabel.

Die in den Vorinstanzen umstrittene Frage, ob für die Höchstarbeitszeit im Betrieb des Arbeitgebers die europäische Arbeitszeit-Richtlinie maßgeblich ist, war für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Bundesarbeitsgericht Beschluß vom 22. Juli 2003 - 1 ABR 28/02 -Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluß vom 17. Mai 2002 - 10 TaBV 22/02 -