BAG Pressemitteilung Nr. 69/03

Anrechnung von Erwerbseinkommen auf eine Betriebsrente wegen Dienstunfähigkeit?

§ 53 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - sieht seit Anfang 1999 vor, daß ein Ruhestandsbeamter, der eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit erhält, sich dabei gleichzeitig erzieltes Erwerbseinkommen anrechnen lassen muß. Diese Vorschrift ist grundsätzlich auch auf Arbeitnehmer anwendbar, denen eine beamtenförmige betriebliche Altersversorgung zugesagt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, daß diese Grundsätze auch für Bahnärzte gelten, die nicht Beamte sind.

Dem Kläger war arbeitsvertraglich gestattet, neben seiner Tätigkeit als Bahnarzt eine pri- vatärztliche Praxis zu betreiben, solange dadurch betriebliche Belange nicht beeinträchtigt wurden. Der Kläger schied im Oktober 2000 wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhält seither deswegen von der Arbeitgeberin Versorgungsbezüge wie ein Beamter. Die Arbeitgeberin verlangte Auskunft über sein weiterhin erzieltes Einkommen aus privatärztlicher Tätigkeit. Diese verweigerte der Kläger, weil er die Anrechnung dieser Einkünfte für unzulässig hielt. Daraufhin hielt die Arbeitgeberin 5% der Versorgungsbezüge ein.

Die gegen das Auskunftsverlangen, die Kürzung der Versorgungsbezüge und gegen die Anrechnungsmöglichkeit nach dem BeamtVG gerichtete Klage hatte vor dem Dritten Senat - wie schon beim Landesarbeitsgericht - keinen Erfolg. Der Kläger, der die ihm zugesagte beamtenförmige Versorgung erhält, muß sich wie ein Beamter die Anrechnung seines weiterhin erzielten Erwerbseinkommens gefallen lassen, auch wenn ihm während des früheren Arbeitsverhältnisses eine privatärztliche Nebentätigkeit ohne Anrechnung gestattet war. Er konnte nicht darauf vertrauen, daß auch bei Dienstunfähigkeit keine Anrechnung erfolgt. Weder bestehen gegenüber der Regelung des § 53 BeamtVG verfassungsrechtliche Bedenken noch steht das privatrechtliche Anstellungsverhältnis des Klägers einer Anwendung dieser Vorschrift auf seine Ruhestandsbezüge entgegen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2003 - 3 AZR 83/03 - Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 9 (13) Sa 500/02 -