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17.07.2008

Änderung einer Gesamtzusage - BAG-Urteil vom 11.12.2007, Az: 1 AZR 953/06

1. Zwischen den Parteien war die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Zahlung eines Essensgeldzuschusses streitig. Die beklagte Arbeitgeberin zahlte ihren Mitarbeitern seit 1961 im Wege der Ausgabe von Essensmarken einen Essensgeldzuschuß. Im Jahre 1990 änderte die beklagte Arbeitgeberin im Einvernehmen mit dem Betriebsrat den Auszahlungsmodus und überwies den in der Höhe unveränderten Essensgeldzuschuß unbar mit der Gehaltsabrechnung. Anlaß war, daß der Essensgeldzuschuß seit dem 1. Januar 1990 zu versteuern war. Über diesen Sachverhalt informierte die Beklagte sämtliche Mitarbeiter mit einem Informationsschreiben, das von der beklagten Arbeitgeberin und dem Betriebsrat unterzeichnet war. Im Jahre 2004 kündigte die Beklagte die "Betriebsvereinbarung Essensgeldzuschuß“ zum nächstmöglichen Termin und stellte die Zahlung des Essensgeldzuschusses nach Ablauf der entsprechenden Kündigungsfrist ein.

Die Klägerin war der Auffassung, daß es sich um eine Gesamtzusage gehandelt habe, die Kündigung der Arbeitgeberin mithin ins Leere gegangen sei und machte die Zahlung des Essensgeldzuschusses geltend. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage noch abgewiesen hatte, gab das Landesarbeitsgericht dieser statt, was vom Bundesarbeitsgericht bestätigt wurde.

2. Das Bundesarbeitsgericht kommt zum Ergebnis, daß der Klägerin ein Anspruch aus § 611 BGB in Verbindung mit den Informationsschreiben der Beklagten aus dem Jahre 1990 zustehe. Bei der Regelung, wie sie sich aus dem Informationsschreiben ergäbe, handele es sich nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern eine Gesamtzusage, so daß die Kündigung aus dem Jahre 2004 ins Leere gehe. Zwar sei die Schriftform des § 77 Abs. 4 BetrVG durch die gemeinsame Unterzeichnung des Informationsschreibens gewahrt, die Auslegung des Informationsschreibens ergäbe jedoch, daß die Betriebsparteien keine Betriebsvereinbarung abschließen wollten. Vorliegend sei - entsprechend den Grundsätzen der Tarif- und Gesetzesauslegung - zunächst vom Wortlaut und dem vermittelten Wortsinn auszugehen. Da vorliegend nicht von einer Betriebsvereinbarung die Rede war, sondern nur von einer Information gesprochen wurde und die Regelung in der Substanz nicht modifiziert wurde, sondern lediglich die Zahlungsmodalitäten, sei nicht von einer Betriebsvereinbarung auszugehen.

3. Die Entscheidung demonstriert eindrücklich, daß der Weg, sich von althergebrachten Gesamtzusagen zu lösen, nach wie vor ein dorniger ist. Es ist nicht ausreichend, über die Fortführung der Regelung ein Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen, sondern dieses Einvernehmen muß in die Form einer Betriebsvereinbarung gegossen werden - mit der Folge, daß die Grundsätze der ablösenden Betriebsvereinbarung anzuwenden sind. Eine solche Betriebsvereinbarung muß als solche bezeichnet werden und es muß aus dem Wortlaut hervorgehen, daß die Regelung normativen Charakter haben soll.


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