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08.09.2004

BAG Urteil vom 07.09.2004: Beurteilungsspielraum bei Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst

Bundesarbeitsgericht <§§§FONT><§§§B><§§§P>

<§§§B><§§§FONT>Pressemitteilung <§§§FONT>Nr. 62§§§04<§§§P><§§§FONT>

Beurteilungsspielraum bei Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst<§§§P><§§§B><§§§FONT>

Die Personalauswahl im öffentlichen Dienst ist anhand der in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu treffen. Personalentscheidungen gehören zum Kernbereich der Exekutive. Der öffentliche Arbeitgeber hat einen Beurteilungsspielraum, der nur beschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen.<§§§P>

Es ist nicht zu beanstanden, wenn er die dienstliche Beurteilung des in einem höheren Amt tätigen Bewerbers mit der Beurteilung eines in einem niedrigeren Amt tätigen Bewerbers für gleichwertig hält, obwohl sie eine Notenstufe niedriger ist. Er kann jedenfalls bei dieser Sachlage auf das Ergebnis eines Vorstellungsgespräches abstellen. Bei der gerichtlichen Überprüfung ist der Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblich.<§§§P>

Aus diesem Grunde war eine Klägerin aus der Landesversorgungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos, die sich gegen die geplante Übertragung einer Stelle als Controller an ihren Mitbewerber wandte. Sie war als Angestellte der Vergütungsgruppe IVa BAT um eine Notenstufe besser beurteilt worden als ihr mit Besoldungsgruppe A 12 vergüteter Konkurrent. Im Vorstellungsgespräch wurde dieser besser beurteilt. In der Vorinstanz war die Klägerin erfolgreich.<§§§P><§§§FONT>

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. September 2004 - 9 AZR 537§§§03 -<§§§P>

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 3. Juli 2003 - 11 (5) Sa 985§§§02 -<§§§P>

www.bundesarbeitsgericht.de<§§§A><§§§P><§§§I><§§§FONT>
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