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04.08.2005

BAG-Urteil vom 21. Juni 2005: Bindung des Arbeitgebers an einen Zeugnistext

Das Bundesarbeitsgericht hatte mit Urteil vom 21. Juni 2005 (9 AZR 352/04) über die Frage zu entscheiden, inwieweit ein Arbeitgeber bei einer Zeugnisberichtigung an den bisherigen unbeanstandeten Zeugnistext gebunden ist.
 
Ist ein Arbeitsverhältnis beendet, hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, vom Arbeitgeber ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu bekommen. Entspricht das erteilte Zeugnis nach Form oder auch nach dem Inhalt nicht den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen, kann der Arbeitnehmer Berichtigung des Zeugnisses vom Arbeitgeber verlangen. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein „neues“ Zeugnis auszustellen.  

Im zu entscheidenden Fall hatte die klagende Arbeitnehmerin das ihr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellte Zeugnis wegen eines Rechtschreibfehlers und einer falschen Angabe des Geburtsortes dem Arbeitgeber mit der Bitte um Korrektur zurückgereicht. Im Rahmen der Korrektur hatte der Arbeitgeber dann auch Änderungen am Inhalt vorgenommen: das zunächst als „stets einwandfrei“ bezeichnete Verhalten der Klägerin beurteilte der Arbeitgeber nunmehr nur noch als „einwandfrei“.
 
Dies wollte die Arbeitnehmerin nicht hinnehmen und klagte erfolgreich in 3 Instanzen.  


Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber bei der Erstellung eines Zeugnistextes an den bisherigen, nicht beanstandeten Inhalt gebunden ist. Eine Ausnahme greift nur für den Fall ein, dass dem Arbeitgeber nachträglich Umstände bekannt werden, die die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers in einem anderen Licht erscheinen lassen.
 
(Quelle: Pressemitteilung 39/05 unter www.bundesarbeitsgericht.de)


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