Aktuelles

04.08.2005

BAG-Urteil vom 26. Juli 2005: Kein Streik bei Streikteilnahme während der Gleitzeit

Mit Urteil vom 26. Juli 2005 (1 AZR 133/04) hatte das Bundesarbeitsgericht über das Verhältnis von Gleitzeitarbeit und Streikteilnahme zu entscheiden.
 
Geklagt hatte ein Beschäftigter eines Unternehmens der norddeutschen Metallindustrie. Der Kläger hatte an einem Warnstreik der IG Metall teilgenommen. Daraufhin kürzte ihm das Unternehmen die monatliche Vergütung für die Zeit der Streikteilnahme. Der Kläger arbeitete allerdings nach Gleitzeit: gemäß einer im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung konnten die Arbeitnehmer die Lage ihrer Arbeitszeit innerhalb der betrieblichen Öffnungszeit selbst bestimmen. Hiervon hatte der Kläger bei der Streikteilnahme Gebrauch gemacht und "ausgestempelt", um nach Ende der Kundgebung erneut "einzustempeln" und seine Arbeit wieder aufzunehmen.
 
Entgegen der Vorinstanz entschied der erste Senat des BAG im Sinne des Klägers und gab der Klage auf  Nachzahlung der gekürzten Vergütung statt, mit folgender Begründung:

Ein Arbeitnehmer, der an einer Streikkundgebung teilnimmt, nachdem er sich im Rahmen einer betrieblichen Gleitzeitregelung zulässigerweise aus dem Zeiterfassungssystem abgemeldet hat, streikt im Rechtssinne nicht. Streik ist die Vorenthaltung der während der Dauer der Streikteilnahme geschuldeten Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer, der entsprechend einer betrieblichen Regelung die Lage seiner täglichen Arbeitszeit autonom bestimmen kann, führt mit dem Abmelden aus dem Zeiterfassungssystem das Ende seiner Arbeitszeit herbei. Danach befindet er sich in Freizeit. Während der Freizeit kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht vorenthalten.
 
In einem weiteren Verfahren (1 ABR 16/04) hatte der Senat über den Antrag des Betriebsrats desselben Betriebs zu entscheiden, mit dem dieser festgestellt wissen wollte, dass der Arbeitgeber gegen die Betriebsvereinbarung verstößt, wenn er die Vergütung von Arbeitnehmern kürzt, die nach ihrem Ausstempeln an einer Streikkundgebung teilnehmen. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die Betriebsvereinbarung regelt nicht die Rechtsfolgen einer solchen Teilnahme.
 
(Quelle: Pressemitteilung Nr. 46/05 unter www.bundesarbeitsgericht.de)
 


« Zurück zur Übersicht