Aktuelles

12.05.2005

Europäisches Parlament: Bereitschaftsdienst soll grundsätzlich als Arbeitszeit gelten

Das Europäische Parlament fordert, dass die individuelle Opt-out-Klausel bei der Arbeitszeitrichtlinie 3 Jahre nach In-Kraft-Treten der neuen Richtlinie abgeschafft wird (Änderungsantrag = ÄA 20 angenommen mit 378:262:15 Stimmen). Weiterhin fordern die Abgeordneten, dass Bereitschaftsdienst grundsätzlich als Arbeitszeit angesehen werden muss, wollen hier aber den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität gewähren.

In der Arbeitszeitrichtlinie wird festgelegt, dass Arbeitnehmer maximal 48 Stunden in der Woche arbeiten dürfen. Es besteht jedoch die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, Ausnahmen zuzulassen (so genanntes Opt-out). Das heißt, dass die 48-Stunden-Regel unter besonderen Bedingungen, wie beispielsweise der Zustimmung der Arbeitnehmer, nicht angewendet werden muss. In dem nun debattierten Vorschlag zur Überarbeitung der Arbeitszeitrichtlinie schlägt die Kommission vor, die Möglichkeit eines Opt-out beizubehalten, will jedoch dessen Voraussetzungen verschärfen. Den Abgeordneten geht dies nicht weit genug. Sie möchten die Möglichkeit insgesamt abschaffen.

Im Gegensatz zu den Vorschlägen der Kommission fordern die Abgeordneten auch, dass die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes, somit auch die "inaktive Zeit", als Arbeitszeit angesehen wird. Allerdings sollen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben unter gewissen Bedingungen die inaktiven Zeiten des Bereitschaftsdienstes bei der Berechnung der Wochenarbeitszeit besonders zu gewichten (ÄA 10). Weiterhin werden die Definitionen des Bereitschaftsdienstes und der inaktiven Zeit des Bereitschaftsdienstes von den Abgeordneten geklärt (ÄA 9).

Die Abgeordneten stimmen grundsätzlich mit dem Vorschlag der Kommission überein, die Bezugszeiträume, über die die durchschnittliche Wochenarbeitszeit berechtet wird, von 4 auf 12 Monate zu verlängern. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die Ausdehnung der Bezugsräume vernünftigen Überlegungen zur Flexibilisierung der Vorschriften folgt, dass allerdings eine vernünftige und angemessene Anwendung und der Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer garantiert werden müssen. Die Abgeordneten fordern daher, die Ausdehnung des Bezugszeitraums nur durch Tarifverträge oder -vereinbarungen zuzulassen bzw. Arbeitnehmer, die keinen Tarifverträgen unterliegen, zu informieren und konsultieren (ÄA 19).

Es sollten neue Arbeitszeitmodelle eingeführt werden, die Vereinbarungen über das lebenslange Lernen einbeziehen. (ÄA 4). Weiterhin sollen die Bedürfnisse der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Vereinbarung von Beruf und Familienleben berücksichtigt werden (ÄA 4, 12); hierbei ist ein Gleichgewicht mit einer flexibleren Arbeitszeitgestaltung zu finden.

Hintergrund:
Die so genannte Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/66/EG) gewährt den meisten Arbeitnehmern mit Ausnahme von beispielsweise Managern einen Grundschutz. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine arbeitsfreie Zeit von täglich zehn Stunden, Pausen während der Arbeitszeit, eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden und mindestens vier Wochen Jahresurlaub. Generell soll ein Arbeitnehmer nicht mehr als acht Stunden nachts arbeiten. Die ursprüngliche Richtlinie, die 1993 angenommen wurde, wurde 2000 durch die Richtlinie 2000/34/EG geändert. Diese beiden Richtlinien wurden in der Richtlinie 2003/88/EG zusammengefasst, die nun geändert werden soll.

Im Rahmen der Verhandlungen der ursprünglichen Arbeitszeitrichtlinie aus dem Jahre 1993 hatte das Vereinigte Königreich das so genannte Opt-out-System ausgehandelt. Hierdurch erhalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die 48-Stunden-Regel unter bestimmten Bedingungen nicht anzuwenden (Zustimmung des Arbeitnehmers; keine Nachteile für den Arbeitnehmer, wenn er nicht zu einem Opt-out bereit ist; Arbeitnehmer muss Listen über Arbeitnehmer führen, die sich für ein Opt-out entschieden haben). Allgemein genutzt wird die Klausel momentan von dem Vereinigten Königreich, Zypern und Malta. Luxemburg macht im Hotel- und Gaststättengewerbe Gebrauch von der Möglichkeit und Frankreich, Spanien und Deutschland wenden es im Gesundheitswesen an.

In der Vergangenheit hat auch die fehlende Definition des Bereitschaftsdienstes zu Problemen geführt. Der Europäische Gerichtshof hat daraufhin festgehalten, dass Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gilt. Für zahlreiche Mitgliedstaaten ergeben sich daraus erhebliche finanzielle und organisatorische Auswirkungen. Viele Mitgliedstaaten müssen daraufhin ihre nationalen Gesetze insbesondere im Gesundheitssektor anpassen. Infolge der EuGH-Urteile wenden Frankreich, Spanien und Deutschland inzwischen die Opt-out-Regelung im Gesundheitswesen an.

Quelle: Pressemitteilung des europäischen Parlaments vom 11.05.2005

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