Aktuelles

24.06.2014

Keine Rentenversicherungspflicht für Altersvollrentner

Altersvollrentner sind ab Rentenbeginn generell in allen Beschäftigungen rentenversicherungsfrei. Dies gilt auch bei Aufnahme eines 450-Euro-Minijobs. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung braucht der Altersvollrentner nicht besonders zu beantragen. Der Arbeitgeber meldet der Minijob-Zentrale seinen Minijobber richtigerweise von Beginn an mit der Beitragsgruppe 5 in der Rentenversicherung. Der Pauschalbeitrag von 15 Prozent des Arbeitsentgelts ist trotz der bestehenden Rentenversicherungsfreiheit wegen des Bezugs einer Altersvollrente zu entrichten.

Sollten Arbeitgeber einen Altersvollrentner im 450-Euro-Minijob irrtümlich als rentenversicherungspflichtig beurteilt und mit dem Beitragsgruppenschlüssel 1 angemeldet haben, besteht ein Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge. Die zu erstattenden Beiträge stehen ausschließlich dem Arbeitnehmer zu, da er diese getragen hat. Betroffene Arbeitgeber oder Arbeitnehmer können bei der Minijob-Zentrale einen Antrag auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge stellen.

Es bedarf aber nicht in allen Fällen eines förmlichen Antragsverfahrens. Unter gewissen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber die zu viel gezahlten Beiträge mit den Beiträgen für den laufenden Entgeltabrechnungszeitraum verrechnen. Voraussetzung für die Verrechnung ist, dass der Zeitraum, für den die Beiträge zu viel gezahlt wurden, nicht länger als 24 Kalendermonate zurückliegt. Darüber hinaus darf für den Erstattungszeitraum beziehungsweise für Teile des Erstattungszeitraums keine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung beim Arbeitgeber stattgefunden haben. Sofern Arbeitgeber den Weg der Verrechnung wählen, sind die Meldungen zur Sozialversicherung zu korrigieren. Die überzahlten Arbeitnehmeranteile am Rentenversicherungsbeitrag sind an den Beschäftigten auszuzahlen.

Die für den Personenkreis der Altersvollrentner gemachten Aussagen gelten gleichermaßen bei der Beschäftigung von Ruhestandsbeamten oder bei Beziehern einer berufsständischen Altersversorgung (zum Beispiel von der Ärztekammer).

An die Hersteller von Entgeltabrechnungssoftwaren ergeht der Hinweis, dass bei der Anmeldung von 450-Euro-Minijobbern, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, eine entsprechende Warnung integriert werden sollte. Sie sollte erscheinen, wenn der Arbeitgeber betroffene Beschäftigte mit dem Beitragsgruppenschlüssel "1" in der Rentenversicherung anmelden möchte, was beim Bezug einer der vorgenannten Altersbezüge nicht richtig sein kann.

(Minijob-Newsletter - Nr. 03/2014)

 


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