Aktuelles

10.02.2005

Tarifeinigung am 9. Februar 2005 in Potsdam

Nach fast 2 Jahren intensiver Verhandlungen haben sich Bund und VKA mit ver.di und der dbb tarifunion am gestrigen Mittwoch in Potsdam über die Einführung eines neuen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst, kurz TvöD, geeinigt. Mit Inkrafttreten am 01. Oktober 2005 löst der neue TvÖD im Bereich des Bundes und der VKA die dort bislang bestehenden Tarifwerke BAT, BAT-O, MTArb, MtArb-O, BMT-G  und BMT-G O ab.
 
Die Länder sind wegen des Ausscheidens aus den Reform-Verhandlungen im Mai letzten Jahres an der Tarifeinigung nicht beteiligt. Der Vorsitzende der TDL, Hartmut Möllring, äußerte sich in einer Presseerklärung vom 09. Februar 2005 ablehnend hinsichtlich einer Übernahme des zwischen Bund/Kommunen und Gewerkschaften erzielten Verhandlungsergebnisses. Laut Möllring könne der Abschluss kein Muster für die TDL sein, da wichtige Fragen wie die Arbeitszeitverlängerung nicht ausreichend und die Ermöglichung  von eigenständigen Regelungen in den Ländern beim Weihnachts- und Urlaubsgeld überhaupt nicht gelöst worden seien. Zudem könnten die Länder die mit der Reform verbundenen Mehrkosten nicht bezahlen.

Dr. Thomas Böhle, Präsident der VKA, sagte in einer Presseerklärung am 09.Februar 2005: „Der neue Tarifvertrag bedeutet eine Zäsur für den öffentlichen Dienst. Er befördert die Effizienz öffentlicher Verwaltung und stärkt die Position der kommunalen Unternehmen. Das neue Recht erfasst 2,1 Millionen Beschäftigte im kommunalen Bereich. Es ist uns gelungen, zahlreiche Durchbrüche zu erzielen“.


Die Tarifeinigung zwischen Bund/VKA und Gewerkschaften beschränkt sich auf die wesentlichen Grundzüge und Kernpunkte des neuen Tarifrechts. Die nun folgenden Redaktionsverhandlungen werden sich mit den noch offenen Einzelpunkten befassen und die Eckpunkte konkretisieren.


Anhand dieses Beitrags möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Eckpunkte des neuen TvöD  geben.
 
  
Inkrafttreten und Laufzeit

Der neue Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2007.


Entgelt

Bund, Kommunen und Gewerkschaften haben sich auf eine neue Einkommensstruktur geeinigt, deren zentraler Bestandteil eine einheitliche Entgelttabelle ist. Die bisherigen Lohn- und Vergütungsgruppen werden zusammengefasst, es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen Arbeitern und Angestellten. Die bisherigen Lebens- und Dienstaltersstufen werden durch 6 Erfahrensstufen ersetzt, wobei auf leistungsunabhängige Bewährungs- und Zeitaufstiege verzichtet wird. Familienstand und Kinderzahl werden in der neuen Entgelttabelle keine Rolle mehr spielen.

Die bereits vor dem Inkrafttreten Beschäftigten werden zum 1. Oktober 2005 in die neue Entgelttabelle übergeleitet. Bis dahin sind im Tarifbereich West die Vergütungen, Löhne usw. weiterhin nach den derzeit gültigen Lohn- und Vergütungstarifverträgen maßgebend. Durch die Überleitung verliert kein Beschäftigter seine bis dato bestehende Bezahlung, sondern die Besitzstände werden gewahrt.


Zusätzlich zur neuen Tabelle kommt künftig eine leistungsorientierte Bezahlungskomponente, die ab 2007 mit einem Prozent beginnen und schließlich 8% der Entgeltsumme ausmachen wird.

Einmalzahlung

Im Tarifbereich West erhalten die Beschäftigten eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils 300 Euro  für die Jahre 2005, 2006 und 2007, die wie folgt ausgezahlt wird:


        jeweils 100 Euro zum 1. April, 1. Juli und 1. Oktober 2005
        jeweils 150 Euro zum 01.April und 1. Juli 2006 und 2007. 

Damit wird es für die Laufzeit der Tarifvereinbarung keine linearen Erhöhungen geben.

Im Tarifbereich Ost wird an Stelle der Einmalzahlungen der Bemessungssatz in den Jahren 2005 bis 2007 jeweils zum 1. Juli um 1,5 v.H. an die im Tarifbereich West geltenden Bezüge angepasst. Insoweit erhöhen sich im Tarifbereich Ost zum 1. Juli 2005 die Vergütungen, Löhne usw. entsprechend.

Jahressonderzahlung  

In den Jahren 2005 und 2006 wird eine Jahressonderzahlung auf der bisherigen Grundlage aus Zuwendung und Urlaubsgeld gezahlt.  Beginnend mit dem Jahr 2007 bemisst sich die von diesem Jahr an dynamische Jahressonderzahlung nach folgenden Prozentsätzen auf der Basis der noch im TvöD festzulegenden Bemessungsgrundlage:

        90% für die Entgeltgruppen 1-8
        80% für die Entgeltgruppen 9-12
        60% für die Entgeltgruppen 13-15


Im Tarifgebiet Ost beträgt die Jahressonderzahlung 75% der jeweiligen Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West.

Jubiläumszuwendung

Nach 25 Jahren gibt es eine Jubiläumszuwendung von 350 €, nach 40 Jahren 500 €.

Arbeitszeit

Für alle Beschäftigten des Bundes gilt eine regelmäßige Arbeitzeit von 39 Stunden ausschließlich Pausen.

Für die Beschäftigten im VKA-Bereich ist eine Öffnungsklausel vereinbart worden, nach der die Tarifvertragsparteien durch landesbezirklichen Tarifvertrag die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängern können.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Krankengeldzuschuss wird anstatt längstens bis zum Ende der 26. Woche nunmehr längstens bis zum Ende der 39. Woche gewährt.

Beschäftigte, die unter die Regelung der Entgeltfortzahlung des § 71 BAT fallen, erhalten als Krankengeldzuschuss die Differenz zwischen Nettourlaubsentgelt und Nettokrankengeld. Für die übrigen Beschäftigten bleibt es bei der bisherigen Regelung der Zahlung der Differenzzahlung zwischen Nettourlaubsgeld und Bruttokrankengeld.

Urlaub

Die bereits Beschäftigten behalten ihren Urlaubsanspruch als Besitzstandswahrung. Für Neueingestellte werden bis zum 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage gewährt, bis zum 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und danach 30 Arbeitstage.

Unkündbarkeit

Die Regelungen zur Unkündbarkeit gelten auch für Neueingestellte unverändert fort.

Meistbegünstigung

Die vereinbarte Meistbegünstigungsklausel soll verhindern, dass im Tarifbereich der TdL günstigere Regelungen vereinbart werden, als sie im Bereich der VKA bestehen. Sofern ver.di für ein oder mehrere Bundesländer einen Tarifvertrag abschließt, der von den Regelungen des TvöD oder der ihn ergänzenden Tarifverträge in den Bereichen Arbeitszeit oder Sonderzahlung abweichende Inhalte hat oder beim Entgelt für die Arbeitgeber günstigere Regelungen enthält, können Bund und die VKA binnen einer Frist von 4 Wochen nach Kenntnis die entsprechende Regelung wirksam übernehmen.


 


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